Fraktion Bürger für Meißen: Stellungnahme zum Bauleitverfahren Pfarrgasse Zscheila

Kran zwischen den Bäumen
TOP 8 der Stadtratssitzung am 01.10.1205 – Bauleitverfahren Pfarrgasse Zscheila

Wir möchten, wie bereits in der Sitzung im Juli 2023 beim Aufstellungsbeschluss für dieses Bauvorhaben, heute noch einmal zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Bevor ich zum eigentlichen Problem dieses Bauleitverfahrens komme, möchte ich anmerken, dass zu Herrn SR Schulzes Anfrage vom 30.6.2025, wer die Kosten dieser Bauleitplanung trägt, bis zum heutigen Sitzungsbeginn noch immer keine Antwort vorlag. Dies stellt durch Überschreitung der zulässigen Antwortfrist für sich bereits erneut ein Verstoß gegen die GO dar.

Zudem sieht eine ordnungsgemäße Bauleitplanung vor, dass die städtebauliche Vereinbarung, in der geregelt wird, welche Kosten des Verfahrens die Stadt und welche der Bauherr trägt, vor Satzungsbeschluss unterschrieben dem Stadtrat zur Kenntnis vorliegen muss. Auch das ist nicht der Fall!

Neben all den formalen Dingen, die eine Rechtmäßigkeit des zu fassenden Beschlusses schon einmal anzweifeln lassen, sind es jedoch vor allem fachlich- inhaltliche Aspekte, die dies anzweifeln lassen.

Auf diese möchte ich nun eingehen:

Bei diesem Bauvorhaben drehen wir die Grundsätze der Bauleitplanung mal einfach um!

Konkret heißt es im Baugesetzbuch zu den Grundsätzen der Bauleitplanung §1 Abs 3 wie folgt:

„Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.“

Das heißt, die Bauleitpläne müssen von der Gemeinde erstellt werden, sobald sie für die städtebauliche Entwicklung notwendig sind, besonders z.B. bei der Schaffung von Wohnbauflächen. Es besteht jedoch kein rechtlicher Anspruch Dritter auf die Aufstellung solcher Pläne. Die Pflicht der Gemeinde zur Bauleitplanung ist also zwingend an die Erforderlichkeit für die städtebauliche Ordnung geknüpft.

Ein städtebauliches Interesse oder Entwicklungsziel können wir in diesem uns vorliegenden Fall jedoch nicht erkennen.
Vielmehr erkennen wir hier klare Anzeichen einer unzulässigen Gefälligkeitsplanung.

Diesen Begriff haben wir uns nicht ausgedacht, sondern dieser definiert im juristischen Sinne den Fall, dass eine Planung dazu dient, ausschließlich privates Interesse zu befriedigen. Für die uns vorliegende Bauleitplanung übersetzt heißt das konkret: ein privater Bauherr möchte auf seinem nicht als Bauland ausgewiesenem Grund und Boden bauen und die Stadt bastelt dann ein Bebauungsplanverfahren drum herum, damit dies für ihn möglich wird.

Dieser Bebauungsplan dient zudem weder dem Gemeinwohl, noch leistet er einen signifikanten Beitrag zur besseren Wohnversorgung unserer Stadt, wie es für eine solche Planung nötig wäre.

Nimmt man dann hierfür auch noch die nötige Umwandlung von Grünland und landwirtschaftlicher Fläche in Bauland billigend in Kauf, werden die Grenzen einer seriösen und rechtlich sicheren Bauleitplanung aus unserer Sicht klar überschritten.

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Wenn Sie, liebe Stadtratskolleginnen und -kollegen dem heute vorliegenden Satzungsbeschluss zustimmen, nehmen Sie billigend in Kauf, einen Beschluss zu fassen, der möglicherweise nicht rechtssicher ist und für die Stadt im Nachgang negative finanzielle Konsequenzen haben kann.

Und – eine Frage an Ihr Gewissen gerichtet: Wie wollen Sie bei ähnlichen Anfragen privater Bauherren in Zukunft solide entscheiden? Für wen machen Sie wieder eine Ausnahme von gültigem Baurecht und für wen vielleicht auch nicht?

Wir als Stadträte sind den Grundsätzen der Gleichbehandlung all unserer Bürger verpflichtet!

Ich bitte Euch diese Aspekte vor der jetzigen Abstimmung noch einmal mitzudenken.

Unsere Fraktion wird aufgrund aller gennannten Aspekte weder dem Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes noch dem Satzungsbeschluss zustimmen, denn wir sind als Stadträtinnen und Stadträte angetreten, um rechtssichere Beschlüsse zu fassen und Risiken und Schäden von unserer Stadt abzuwenden.

Um einen rechtssicheren Beschluss fassen zu können, sollten wir daher alle vorgetragenen Aspekte erst noch einmal prüfen und diesen Bebauungsplan bis zur Klärung aller Aspekte vorerst zurückstellen. 

Danke.

Ute Czeschka
Fraktion Bürger für Meißen

Meißen, 01.10.2025


Anmerkung:

Zum TOP 8 – Bauleitverfahren Pfarrgasse/Zscheila – hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 01.10.2025 mehrheitlich beschlossen, dass Heiko Schulze nicht wegen Befangenheit von der Diskussion und Beschlussfassung ausgeschlossen wird.

Heiko Schulze wohnt in der Pfarrgasse. Er selbst fühlt sich deshalb nicht befangen.

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